Dienstag, 6. Oktober 2015

Den Unternehmenswert berechnen mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Es gibt immer mal wieder Situationen, in denen man den Wert seines Unternehmens berechnen möchte, z.B. für Nachfolgeregelungen, den Firmen-Verkauf oder die Änderung der Gesellschafterstruktur. Auch das Finanzamt interessiert sich manchmal für den Wert eines Unternehmens, zum Beispiel um Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu berechnen … Eine Möglichkeit den Unternehmenswert zu berechnen, ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §199 ff. BewG. Bewertungshierarchie Bevor man das vereinfachte Bewertungsverfahren einsetzt, muss man zunächst gucken, ob sich aus § 11 BewG und der dort festgeschriebenen Bewertungshierarchie überhaupt das vereinfachte Ertragswertverfahren ergibt: D.h. zunächst wird geschaut, ob man den Firmenwert oder den Wert von Anteilen an einer Firma aus dem Börsenkurs ableiten kann (hier wird der niedrigste Kurs am Stichtag genommen). Kann man keinen Kurs ermitteln, weil das Unternehmen beispielsweise gar nicht an der Börse notiert ist, so wird der Firmenwert aus Transaktionen unter Dritten innerhalb des letzten Jahres abgeleitet. Anteilsverkäufe innerhalb der Familie zählen also nicht! Ist auch das nicht möglich, weil vielleicht gar keine Anteilsverkäufe innerhalb des letzten Jahres stattgefunden haben, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der …

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